Der „in Acht“ (= Verfolgung) Getane war aus der friedlichen Gemeinschaft ausgeschlossen, konnte als „Fried- und Rechtloser“ von jedermann bei straffreiheit verfolgt, dem Gericht zugeführt oder gar getötet werden. Besitz und Vermögen der „geächteten“ verfiel, außer bei Lehnsgüter, die fielen wieder an den Lehnsherren oder manchmal auch an den König, der die Acht ausgesprochen hatte. Die derart gebrandmarkten wurden gemeinhin auch als „vogelfrei“ bezeichnet und ihr Leichnam wurde nicht begraben.
Könige oder Kaiser verhängten die Reichsacht, später unter Mitwirkung der Kurfürsten und Reichsgerichte. Die Reichsacht erstreckte sich auf das gesamte Gebiet des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation und wurde zumeist bei Urteils- oder Ladungs-Ungehorsam verhängt. Die Reichsacht wurde aber nicht nur gegen das gemeine Volk ausgesprochen. Der wohl berühmteste Geächtete war vmtl. Heinrich der Löwe, der wegen seiner mehrmaligen Weigerung, auf den Reichstagen von Kaiser Friedrich I. Barbarossa zu erscheinen, 1180 mit der Reichsacht belegt wurde. 1621 verhängte Kaiser Ferdinand II. im Jänner gegen Kurfürst Friedrich V. eine kaiserliche Acht, worauf dieser seine Erblande und die Kurwürde verlor. Die Reichsacht erstreckte sich ab 1235 automatisch auch auf Städte und Personen, die Geächteten Hilfe oder gar Schutz anboten.
Daneben gab es auch den Kirchenbann, dem seit 1220 nach nur sechs Wochen automatisch die Reichsacht folgte.
Allerdings wurde es einem Geächteten ermöglicht, sich zu rehabilitieren, wenn er sich nur dem Gericht und der Strafe stellte. So konnte die Acht monetär abgelöst werden, der zuvor Geächtete erhielt seine einstige gesellschaftliche Stellung und sämtliche Besitztümer und Vermögen zurück.